Ferkeliger Zitzenklau
Ein ferkeliges Delikt
von Diplom Schweinepriester MHN Axel Maltoni
Vorbemerkung:
Der FZ ist im übertragenen Sinne in den mittleren Führungsetagen von Vereinen, Großbetrieben, und Konzernen zu finden und zeugt von einer erfolgten Verferkelung insbesondere der aktiven im oinkologischen Sinne, währen die Passiven sich eher zu "armen Schweinen" entwickeln. Letzterer Vorgang ist aber noch nicht Gegenstand oinkologischer Forschungen.
I. Systematische
Stellung
Der ferkeliger Zitzenklau ist ein Schweinestalldelikt in der
Form des Zitzenverdrängungsdeliktes. Kennzeichnend sind auch
hier einerseits eine Muttermilchentnahme andererseits ein
(qualifiziertes) von der Zitze Verdrängen (oder qualifiziertes
Grunzgeräusch mit Grunzgebell). Vom bösartigen Grunzgebell
unterscheidet sich der ferkelige Zitzenklau dadurch, dass die
Von-der-Zitze-Verdrängung (oder Grunzgeräusch) nicht zur
Muttermilchentnahme, sondern erst im Anschluss an diese zur
eigenen
Milchkonsumierung eingesetzt wird.
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II. Aus Sicht der anderen (unschuldigen) Ferkel
1.
Die Beschreibung des
Schweinestalldeliktes
Muttermilchentnahme aus einer nicht von der Mutter
zugewiesenen Zitze (Schweinestalldeliktskomponente).
a) Der Zitzenklau (hier insbesondere: die
Muttermilchentnahme) muss bereits geschehen sein, ein lockeres
Verdrängen reicht nicht aus.
b) Insoweit muss beim bösen Ferkel auch das Wissen und
Wollen egoistischer Milchentnahme vorliegen, da sonst der
Schweinestallmilchentnahmebestand entfällt. Obwohl aus Sicht des
bösen Schweins zu berücksichtigendes Merkmal, muss die
Milchkonsumierungsabsicht des Milchsaugens hier also aus Sicht
der anderen Ferkel angesprochen werden.
c) Auch ein bösartigen Grunzgebell kann geeignetes böses
Schweineverhalten sein, da er den
Schweinestallmilchentnahmebestand enthält.
2. Es muß zu einer Anwendung von Ohrenbeissen und
Rüsselquetschen gegen ein anderes Ferkel oder Schwein oder
Grunzgeräusch mit unmittelbarer Bedrohung für Schwarte und Schweinerüssel (Schwein- oder
Ferkelabdrängungsverhalten) gekommen sein.
3. Es muß ein Ohrenbeissen und Rüsselquetschen oder
Grunzgeräusch nach Vollendung der Muttermilchentnahme vorliegen.
D.h., dass das Schwein- oder Ferkelabdrängungsverhalten dem
Schweinestalldeliktkomponente zeitlich nachfolgen muss (=
Abgrenzung zum Bösartigen Grunzgebell).
4. Weiterhin muss Vom Landwirt oder seinen Bediensteten
beobachtet werden, dass es sich um eine "frische
Milchentnahme" handelt. Der Zitzenklau muss zwar bereits
geschehen, darf aber noch nicht beendet sein.
"Auf frischer
Milchentnahme" bedeutet, dass ein enger zeitlicher und im
Stall geschehener Zusammenhang mit der Milchentnahme bestehen
muss, was voraussetzt, dass sich das böse Ferkel noch in
unmittelbarer Nähe des Mutterschweins - also des
Milchentnahmeorts befindet und alsbald dort wohlwollend
grunzend gesehen wird (= entspricht der "Widerwärtigen
Unmittelbarkeit schweinischen Daseins")
"Unwiderlegbares Berührtsein": Das böse Ferkel
muss von mind. einem anderen Ferkel oder Schwein entweder
sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise
mit einem anderen Ferkel oder Schwein im Stall oder in dessen
Umgebung (auch Hühnerstall) zusammentreffen. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass das Arme von der Mutterzitze verdrängte
und halbverhungerte Ferkel den Zitzenklau bemerkt hat.
Andererseits ist es jedoch unbeachtlich, ob das andere Ferkel
oder Schwein nachträglich sich hinzu gesellt oder bereits zum
Zeitpunkt der Muttermilchentnahme anwesend war, bzw. den
Zitzenklau sogar beobachtete.
Hier stellt sich nun ein Problem. Das unwiderlegbare
Berührtsein des bösen Ferkels, das noch gar nicht bemerkt wurde
und das mit seiner Von-der-Zitze-Verdrängung einem Bemerktwerden
zuvorkommt! Nach der neutralen Schweinebeobachtungstheorie ist
das böse Ferkel "auf frischer Milchentnahme auch dann
betroffen", wenn es dem Bemerktwerden durch seine
Von-der-Zitze-Verdrängung zuvor kommt, da ferkeliger Zitzesklau
jegliche Form der Von-der-Zitze-Verdrängung zur eigene
Milchkonsumierung im Anschluss an einen Zitzenklau erfassen muss.
Dem steht die sog. Spürhundentheorie entgegen. Es kann nur
das Ferkel "auf frischer Milchentnahme betroffen"
werden, welches bei einem Zitzenklau auch spürhundmäßig
wahrgenommen wurde, da sonst die Grunzlautgrenze des ferkeligen
Zitzenklaus überschritten würde: kommt das böse Ferkel durch
die Von-der-Zitze-Verdrängung dem Bemerktwerden zuvor, will es
gerade nicht "auf frischer Milchentnahme betroffen"
werden.
III. Aus Sicht des bösen Ferkels (=
Milchentnahmetatbestand)
1. Es muß Wissen und Wollen bezüglich sämtlicher
objektiver Milchentnahmebestandsmerkmale vorliegen.
2. Die Von-der-Zitze-Verdrängung muss der eigenen
Milchkonsumierung dienen.
a) Erforderlich ist eine diesbezügliche Absicht des
Milchsaugens (= zielgerichtetes Wollen): Dem Bösen Ferkel muss
es also gerade darauf ankommen, sich durch die Von-der-Zitze-Verdrängung (bzw.
Grunzgeräusch) im Besitz der einverleibten Milch zu erhalten.
b) Das böse Ferkel muss überhaupt noch in Besitz (hier: In
sich gebrachte Milch) der einverleibten Milch sein, was
insbesondere dann ausscheidet, wenn ein zweites böses Ferkel
ohne die Milch flieht..
c) Die Besitzerhaltungsabsicht des Milchsaugens muss zwar
nicht einziger Beweggrund sein, darf aber auch nicht lediglich
untergeordnete Bedeutung haben. Letzteres ist dann der Fall, wenn
es dem Bösen Ferkel in erster Linie auf die Flucht ankommt (in
der Praxis besonders häufig bei Zitzenklau in grossen
Schweineställen).
d) Da der Milchentnahmebestand lediglich eine entsprechende
Absicht des Milchsaugens fordert, ist es nicht erforderlich, dass
dem bösen Ferkel die eigene Milchkonsumierung gelingt.
Ferkeliger Zitzenklau liegt daher auch vor, wenn das böse Ferkel
nach der Von-der-Zitze-Verdrängung überwältigt wird.
IV. Für des böse Ferkel entstehende Konsequenzen
Das böse Ferkel ist "gleich einem
Grunzbeller" zu bestrafen, was nicht nur den Strafrahmen des
bösartigen Grunzgebelles (= Wildschweinisches Handeln, lockere
Verdrängungsstrafbarkeit) eröffnet, sondern auch die Anwendung
der bösartigen Grunzgebellqualifikationen ermöglicht.
V. Böse Ferkelkumpanei und Mithelferei
Ein böses Ferkel des ferkeligen Zitzenklau kann nur sein,
wer an der vorherigen Milchentnahme selbst beteiligt war und
seinen Besitz an der Milch verteidigen will. Danach kann auch das
Ferkel, das am Zitzenklau lediglich als Mitschweinchen beteiligt
ist, sofern er selbst nachher im Besitz der Milch ist, böses
Ferkel des ferkeligen Zitzenklaus ein. Das Oberste
Schweinegericht lehnt dies aber ab!
Zur Einordnung des Vorganges in die