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 Ferkeliger Zitzenklau

Ein ferkeliges Delikt

von Diplom Schweinepriester MHN Axel Maltoni


Vorbemerkung:

Der FZ ist im übertragenen Sinne in den mittleren Führungsetagen von Vereinen, Großbetrieben, und Konzernen zu finden und zeugt von einer erfolgten Verferkelung insbesondere der aktiven im oinkologischen Sinne, währen die Passiven sich eher zu "armen Schweinen" entwickeln. Letzterer Vorgang ist aber noch nicht Gegenstand oinkologischer Forschungen.

I. Systematische Stellung

Der ferkeliger Zitzenklau ist ein Schweinestalldelikt in der Form des Zitzenverdrängungsdeliktes. Kennzeichnend sind auch hier einerseits eine Muttermilchentnahme andererseits ein (qualifiziertes) von der Zitze Verdrängen (oder qualifiziertes Grunzgeräusch mit Grunzgebell). Vom bösartigen Grunzgebell unterscheidet sich der ferkelige Zitzenklau dadurch, dass die Von-der-Zitze-Verdrängung (oder Grunzgeräusch) nicht zur Muttermilchentnahme, sondern erst im Anschluss an diese zur eigenen
Milchkonsumierung eingesetzt wird.
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II. Aus Sicht der anderen (unschuldigen) Ferkel
1. Die Beschreibung des Schweinestalldeliktes
Muttermilchentnahme aus einer nicht von der Mutter zugewiesenen Zitze (Schweinestalldeliktskomponente).
a) Der Zitzenklau (hier insbesondere: die Muttermilchentnahme) muss bereits geschehen sein, ein lockeres Verdrängen reicht nicht aus.
b) Insoweit muss beim bösen Ferkel auch das Wissen und Wollen egoistischer Milchentnahme vorliegen, da sonst der Schweinestallmilchentnahmebestand entfällt. Obwohl aus Sicht des bösen Schweins zu berücksichtigendes Merkmal, muss die Milchkonsumierungsabsicht des Milchsaugens hier also aus Sicht der anderen Ferkel angesprochen werden.
c) Auch ein bösartigen Grunzgebell kann geeignetes böses Schweineverhalten sein, da er den Schweinestallmilchentnahmebestand enthält.
2. Es muß zu einer Anwendung von Ohrenbeissen und Rüsselquetschen gegen ein anderes Ferkel oder Schwein oder Grunzgeräusch mit unmittelbarer Bedrohung für Schwarte und Schweinerüssel (Schwein- oder Ferkelabdrängungsverhalten) gekommen sein.
3. Es muß ein Ohrenbeissen und Rüsselquetschen oder Grunzgeräusch nach Vollendung der Muttermilchentnahme vorliegen. D.h., dass das Schwein- oder Ferkelabdrängungsverhalten dem Schweinestalldeliktkomponente zeitlich nachfolgen muss (= Abgrenzung zum Bösartigen Grunzgebell).
4. Weiterhin muss Vom Landwirt oder seinen Bediensteten beobachtet werden, dass es sich um eine "frische Milchentnahme" handelt. Der Zitzenklau muss zwar bereits geschehen, darf aber noch nicht beendet sein.

"Auf frischer Milchentnahme" bedeutet, dass ein enger zeitlicher und im Stall geschehener Zusammenhang mit der Milchentnahme bestehen muss, was voraussetzt, dass sich das böse Ferkel noch in unmittelbarer Nähe des Mutterschweins - also des Milchentnahmeorts – befindet und alsbald dort wohlwollend grunzend gesehen wird (= entspricht der "Widerwärtigen Unmittelbarkeit schweinischen Daseins")

"Unwiderlegbares Berührtsein": Das böse Ferkel muss von mind. einem anderen Ferkel oder Schwein entweder sinnlich irgendwie wahrgenommen werden oder auf sonstige Weise mit einem anderen Ferkel oder Schwein im Stall oder in dessen Umgebung (auch Hühnerstall) zusammentreffen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Arme von der Mutterzitze verdrängte und halbverhungerte Ferkel den Zitzenklau bemerkt hat. Andererseits ist es jedoch unbeachtlich, ob das andere Ferkel oder Schwein nachträglich sich hinzu gesellt oder bereits zum Zeitpunkt der Muttermilchentnahme anwesend war, bzw. den Zitzenklau sogar beobachtete.

Hier stellt sich nun ein Problem. Das unwiderlegbare Berührtsein des bösen Ferkels, das noch gar nicht bemerkt wurde und das mit seiner Von-der-Zitze-Verdrängung einem Bemerktwerden zuvorkommt! Nach der neutralen Schweinebeobachtungstheorie ist das böse Ferkel "auf frischer Milchentnahme auch dann betroffen", wenn es dem Bemerktwerden durch seine Von-der-Zitze-Verdrängung zuvor kommt, da ferkeliger Zitzesklau jegliche Form der Von-der-Zitze-Verdrängung zur eigene Milchkonsumierung im Anschluss an einen Zitzenklau erfassen muss.

Dem steht die sog. Spürhundentheorie entgegen. Es kann nur das Ferkel "auf frischer Milchentnahme betroffen" werden, welches bei einem Zitzenklau auch spürhundmäßig wahrgenommen wurde, da sonst die Grunzlautgrenze des ferkeligen Zitzenklaus überschritten würde: kommt das böse Ferkel durch die Von-der-Zitze-Verdrängung dem Bemerktwerden zuvor, will es gerade nicht "auf frischer Milchentnahme betroffen" werden.

III. Aus Sicht des bösen Ferkels (= Milchentnahmetatbestand)
1. Es muß Wissen und Wollen bezüglich sämtlicher objektiver Milchentnahmebestandsmerkmale vorliegen.
2. Die Von-der-Zitze-Verdrängung muss der eigenen Milchkonsumierung dienen.
a) Erforderlich ist eine diesbezügliche Absicht des Milchsaugens (= zielgerichtetes Wollen): Dem Bösen Ferkel muss es also gerade darauf ankommen, sich durch die Von-der-Zitze-Verdrängung (bzw. Grunzgeräusch) im Besitz der einverleibten Milch zu erhalten.
b) Das böse Ferkel muss überhaupt noch in Besitz (hier: In sich gebrachte Milch) der einverleibten Milch sein, was insbesondere dann ausscheidet, wenn ein zweites böses Ferkel ohne die Milch flieht..
c) Die Besitzerhaltungsabsicht des Milchsaugens muss zwar nicht einziger Beweggrund sein, darf aber auch nicht lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Letzteres ist dann der Fall, wenn es dem Bösen Ferkel in erster Linie auf die Flucht ankommt (in der Praxis besonders häufig bei Zitzenklau in grossen Schweineställen).
d) Da der Milchentnahmebestand lediglich eine entsprechende Absicht des Milchsaugens fordert, ist es nicht erforderlich, dass dem bösen Ferkel die eigene Milchkonsumierung gelingt. Ferkeliger Zitzenklau liegt daher auch vor, wenn das böse Ferkel nach der Von-der-Zitze-Verdrängung überwältigt wird.

IV. Für des böse Ferkel entstehende Konsequenzen
Das böse Ferkel ist "gleich einem Grunzbeller" zu bestrafen, was nicht nur den Strafrahmen des bösartigen Grunzgebelles (= Wildschweinisches Handeln, lockere Verdrängungsstrafbarkeit) eröffnet, sondern auch die Anwendung der bösartigen Grunzgebellqualifikationen ermöglicht.

V. Böse Ferkelkumpanei und Mithelferei

Ein böses Ferkel des ferkeligen Zitzenklau kann nur sein, wer an der vorherigen Milchentnahme selbst beteiligt war und seinen Besitz an der Milch verteidigen will. Danach kann auch das Ferkel, das am Zitzenklau lediglich als Mitschweinchen beteiligt ist, sofern er selbst nachher im Besitz der Milch ist, böses Ferkel des ferkeligen Zitzenklaus ein. Das Oberste Schweinegericht lehnt dies aber ab!

 


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